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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 1 B 94/06
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Vorschriften:
StVG § 3 Abs. 1 | |
FeV § 46 Abs. 1 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 94/06
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 28.04.2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 20.02.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung sich das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleibt erfolglos.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung, die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren vorgenommen hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Lässt sich bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen, dass die Entziehung offenkundig zu Recht ergangen ist, d. h. sie zur Gewährleistung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer offenkundig geboten ist, kann das Gericht seine Interessenabwägung maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt stützen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts , auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsverteidigung des Antragstellers im vorliegenden Fall keine Erfolgsaussichten bietet. An der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung besteht kein Zweifel. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 3 Abs. 1 STVG, 46 Abs. 1 FeV) muss im gegenwärtigen Zeitpunkt als offenkundig angesehen werden.
Der Antragsteller befuhr nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 29.12.2003, die er gegen sich gelten lassen muss, am 23.08.2003 unter Alkoholeinfluss (2,58 %o BAK) mit einem Fahrrad die ...Straße in Bremen. Er stürzte und zog sich eine Kopfplatzwunde zu. Bei der Blutentnahme wurden laut ärztlichem Untersuchungsbericht alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nur in eingeschränktem Umfang festgestellt.
Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 %o ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine hochgradige Alkoholgewöhnung und damit auf eine massive Alkoholproblematik hin. Im verkehrspsychologischen Gutachten des Klinikums ... vom 25.11.2005 wird das unter Auswertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur im Einzelnen dargestellt (S. 5/6). Der Verordnungsgeber geht ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit des Betreffenden aus (§ 13 Nr. 2 c FeV sowie dazu die Begründung, BR Drs 443/98, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37 Aufl. 2003, § 13 FeV; vgl. auch Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin, 2000, S. 43).
Sowohl bei der vom TÜV-... (Gutachten vom 10.05.2005) als auch bei der vom Klinikum ... (Gutachten vom 25.11.2005) durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung hat der Antragsteller das Ausmaß seines Alkoholkonsums bagatellisiert und keinerlei Einsicht in die bei ihm vorliegende Alkoholproblematik erkennen lassen. Nach dem Inhalt der in beiden Gutachten wiedergegebenen Exploration ist das offenkundig. Die Gutachter haben daraus übereinstimmend geschlossen, dass von einer durchgreifenden Änderung seiner Alkoholgewohnheiten bislang nicht ausgegangen werden kann. Dabei sind die Leberfunktionswerte, zu denen der Antragsteller jetzt ein aktuelles Labordatenblatt vorgelegt hat, für die Gutachter nicht das ausschlaggebende Kriterium gewesen. Maßgeblich ist, dass dem Antragsteller bislang eine realitätsgerechte Selbsteinschätzung fehlt, die Voraussetzung für eine ausreichend stabile Verhaltensänderung ist.
Die Alkoholproblematik des Antragstellers hat in der Vergangenheit bereits zu einem verkehrsbezogenen Kontrollverlust geführt, nämlich der Alkoholfahrt vom 23.08.2003. Seine Einlassung, hierbei habe es sich "nur" um die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad gehandelt, im Übrigen nehme er als Berufskraftfahrer seit Jahren ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teil, ist nicht dazu geeignet, die gegenwärtig von ihm ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu relativieren. Vielmehr begründet der Umstand, dass der Antragsteller ein Berufskraftfahrer mit täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist, vor dem Hintergrund seiner weit überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung noch ein zusätzliches Gefahrenpotenzial (vgl. VGH Mannheim, U. v. 29.07.2002 - 10 S 1164/02 - VRS 103, 453).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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